BMF, 25.4.2023, IV B 2 - S 1301 - CHE/21/10018 :001

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 30. September 2020 – I R 60/17- haben die zuständigen Behörden zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Absatz 4 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 11. August 1971, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (BGBl 2011 II S. 1092), gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 DBA-Schweiz die nachstehende Konsultationsvereinbarung abgeschlossen:

„Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4
des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Gestützt auf Artikel 26 Absatz 3 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 (im Folgenden als „Abkommen” bezeichnet) haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

  1. Mit Verständigungsvereinbarung vom 18. September 2008 hatten sich die zuständigen Behörden unter Ziffer 2 darauf geeinigt, in den nach dem 31. Dezember 2008 beginnenden Veranlagungszeiträumen Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens nur noch auf Personen anzuwenden, deren Prokura oder in Artikel 15 Absatz 4 Satz 1 des Abkommens beziehungsweise Ziffer 2 Buchstabe a Satz 1 der Verständigungsvereinbarung vom 7. Juli 1997 genannte Funktion im Handelsregister eingetragen ist.
  2. Es wurde nunmehr Einvernehmen erzielt, Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.
  3. Darüber hinaus wurde Einvernehmen erzielt, Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens auch auf Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, anzuwenden, die aus zivilrechtlicher Sicht eine Stellung innerhalb einer Kapitalgesellschaft einnehmen, die im Hinblick auf die damit verbundene Leitungs- und Vertretungsbefugnis nach den Gesamtumständen des Einzelfalls mit den ausdrücklich in Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens genannten Personen vergleichbar sind. Dabei muss die Leitungs- und Vertretungsbefugnis mindestens der einer Prokura entsprechen. Dies kann – auch in Fällen, in denen Prokura ohne Eintragung ins Handelsregister erteilt wurde – durch eine gegenüber einer Handlungsvollmacht weitergehende Befugnis zur Außenvertretung des Unternehmens nachgewiesen werden (zum Beispiel durch Vorlage eines Zirkulationsbeschlusses, Unterschriftenreglements oder Unternehmensstatutes). Daneben sind insbesondere die folgenden Umstände unter Berücksichtigung der Unternehmensgröße und -branche sowie der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe darzulegen und zu gewichten. Dabei müssen nicht sämtliche Umstände vorliegen, um die Voraussetzungen von Artikel 15 Absatz 4 des Abkommens zu erfüllen:

    • die Höhe des Arbeitslohns,
    • die Einordnung in eine der obersten Gehaltsstufen innerhalb des Unternehmens,
    • die Gewährung und die Höhe einer Gewinnbeteiligung / Gewinntantieme,
    • die Gewährung eines besonderen geldwerten Vorteils,
    • die Anzahl der weisungsgebundenen Personen,
    • Befugnis zur selbständigen Einstellung und Entlassung von Mitarbeitenden des

      Unternehmens,

    • Beförderung/Aufstieg verbunden mit einer Änderung oder Erweiterung des

      Tätigkeitsbereichs,

    • keine Anwendung von gesetzlichen Begrenzungen der Höchstarbeitszeiten.
  4. Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, dass diese Konsultationsvereinbarung auf alle offenen Fälle anzuwenden ist.
  5. Die Laufzeit dieser Konsultationsvereinbarung ist zeitlich beschränkt bis zum 31. Dezember 2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen.
Bern, 6. April 2023 Berlin, 6. April 2023
   
Für die zuständige Behörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Für die zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland:
   
Pascal Duss Michael Wichmann”

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA-Schweiz Art. 15 Abs. 4

 

Fundstellen

BStBl I, 2023, 632

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