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Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz


Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

Infolge eines BFH-Urteils wurde eine Konsultationsvereinbarung zu Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz getroffen, die nun bis zum 31.12.2027 anwendbar bleibt.

Der BFH hat mit Urteil v. 30.9.2020, I R 60/17, entschieden, dass Art. 15 Abs. 4 DBA‐Schweiz 1971/2010 keine Eintragung der Funktion des Steuerpflichtigen in das Handelsregister voraussetzt.

Konsultationsvereinbarung und Anwendungsregelung

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15 Abs. 4 haben die zuständigen Behörden eine Konsultationsvereinbarung getroffen. Diese Vereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bestimmt wurde zunächst, dass die Laufzeit dieser Konsultationsvereinbarung  zeitlich beschränkt ist bis zum 31. Dezember 2025, sofern sich die zuständigen Behörden nicht über eine Weiterführung einigen. Doch am 15.10.2025 wurde beschlossen, dass diese Vereinbarung bis bis zum 31.12.2027 anwendbar bleibt.

BMF, Schreiben v. 25.4.2023, IV B 2 - S 1301 - CHE/21/10018 :001

aktuell: BMF, Schreiben v. 16.10.2025, IV B 2 - S 1301-CHE/01452/001/074


Schlagworte zum Thema:  DBA Schweiz , Doppelbesteuerungsabkommen
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