(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. 2Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

 

(2) 1Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. 2Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

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