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Kirchensteuer / Lohnsteuer

Dipl.-Finw. (FH) Holm Geiermann
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1 Religionszugehörigkeit als ELStAM

Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist ggf. auch Kirchensteuer vom Arbeitgeber einzubehalten und abzuführen. Um das zu gewährleisten, liefern die Gemeinden an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

  • die rechtliche Zugehörigkeit eines Arbeitnehmers zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie
  • das Datum des Ein- und Austritts aus der Kirche.[1]

Das BZSt bildet für jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert die ELStAM.[2] Der Arbeitgeber hat dann zu Beginn des Dienstverhältnisses und in der Folge monatlich laufend die ELStAM beim BZSt abzurufen[3] und erkennt so, ob und welcher steuerberechtigten Religionsgemeinschaft der Arbeitnehmer oder sein Ehegatte angehören.

Abgerufene ELStAM sind für Arbeitgeber verbindlich

An diese Daten ist der Arbeitgeber bis zu ihrer Änderung gebunden. Das gilt selbst dann, wenn die Daten fehlerhaft sind. In diesem Fall ist der Arbeitnehmer gehalten, die Änderung der Daten über die zuständigen Meldebehörden zu veranlassen.[4] In der Folge bekommt der Arbeitgeber die berichtigten ELStAM in einer Änderungsliste zum Abruf für den Steuerabzug übermittelt.

Arbeitgeber liegen keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vor

Für den Fall, dass dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorliegen, gelten auch für den Kirchensteuerabzug die gleichen Regelungen wie für den Lohnsteuerabzug.[5] Der Arbeitgeber muss in einem solchen Fall grundsätzlich Kirchensteuer einbehalten, soweit der Arbeitnehmer schuldhaft die ihm mitgeteilte Identifikationsnummer und den Geburtstag nicht mitteilt oder das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Mitteilung elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale ablehnt.

[1] §39e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 EStG.
[2] § 39e Abs. 1 Satz 1 EStG.
[3] § 39e Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 3 EStG.
[4] § 39e Abs. 5 Satz 1 EStG; § 39e Abs. 2 Satz 2 ...

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