[Vorspann]
Auf Grund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990, BGBl. II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet:
§ 1 [Verwaltung der Kirchensteuer]
Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.
§ 2 [Lohnabzugsverfahren]
Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Artikel 3 des Enigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.
§ 3 [Inkrafttreten]
Diese Verordnung tritt am 1. 1. 1991 in Kraft
Anlage Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden
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Im Bereich der Katholischen Kirche:
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