5.1 Lohnsteuerpauschalierung als Voraussetzung

Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer zu seinen Lasten mit Pauschsteuersätzen[1], muss er auch die Kirchensteuer pauschalieren. Hierzu stehen ihm das vereinfachte Verfahren und das Nachweisverfahren zur Auswahl.

5.2 Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Verfahren muss der Arbeitgeber für sämtliche Arbeitnehmer Kirchensteuer entrichten. Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer. Die pauschalen Kirchensteuersätze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich hoch.[1]

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5.3 Nachweisverfahren

Weist der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, kann er für diese Arbeitnehmer auf die Entrichtung der pauschalen Kirchenlohnsteuer verzichten. Für die übrigen Arbeitnehmer muss die Kirchensteuer dann nach dem allgemeinen Kirchensteuersatz (8 % oder 9 %) von der pauschalen Lohnsteuer erhoben werden.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer sind die Aufzeichnungen im Lohnkonto über das Religionsbekenntnis derjenigen Arbeitnehmer maßgebend, denen die pauschal besteuerten Bezüge zugeflossen sind. Lässt sich der auf die einzelnen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen Lohnsteuer nicht ermitteln, kann aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Lohnsteuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den kirchensteuerfreien Arbeitnehmern aufgeteilt werden.[1]

Nachweis der Nichtkirchensteuerpflicht

Als Nachweis der fehlenden Kirchenzugehörigkeit gelten

  • die vom Arbeitgeber beim BZSt abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder
  • ein Vermerk des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer seine Nichtzugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mit der vom Finanzamt ersatzweise ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nachgewiesen hat.[2]

Liegen dem Arbeitgeber diese amtlichen Nachweise nicht vor, bedarf es zumindest einer schriftlichen Erklärung des Arbeitnehmers, dass dieser bereits zu Beginn seiner Beschäftigung oder seit einem konkreten Austrittsdatum keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.[3] Der Nachweis über die fehlende Kirchensteuerpflicht des Arbeitnehmers muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

 
Wichtig

Nachweisverfahren bei Aushilfen und Teilzeitkräften

Pauschal besteuerte Aushilfskräfte oder Teilzeitbeschäftigte, die ohne Abruf der ELStAM beschäftigt werden, müssen über die Kirchensteuerfreiheit eine Erklärung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben.[4] Diese Erklärung muss vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufbewahrt werden.

5.4 Umfang des Arbeitgeberwahlrechts

Die Wahl zwischen dem vereinfachten oder Nachweisverfahren kann der Arbeitgeber unterschiedlich treffen

  • für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum und
  • für die jeweils angewandte Pauschalierungsvorschrift.

Es ist deshalb zulässig, dass der Arbeitgeber z. B. bei der Pauschalbesteuerung von Direktversicherungsbeiträgen das Nachweisverfahren anwendet, bei der Pauschalbesteuerung von Zuwendungen einer Betriebsveranstaltung dagegen von der Vereinfachungsregelung Gebrauch macht.

 
Praxis-Beispiel

Pauschalbesteuerung einer Belohnungsreise

Zwei ausgewählte Arbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft erhalten als Anerkennung für sehr gute Leistungen eine Belohnungsreise (Incentivereise). Der Arbeitgeber bezahlt für die Reise je 2.500 EUR und entscheidet sich für die Pauschalbesteuerung gemäß § 37b EStG. Wie sind die Kosten der Incentivereise zu versteuern?

 
Ergebnis:
Gesamtkosten 5.000,00 EUR
Pauschale ESt gemäß § 37b EStG 30 % 1.500,00 EUR
Pauschaler Solidaritätszuschlag 5,5 % von 1.500 EUR 82,50 EUR
Pauschale Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren, angenommen 5 % von 1.500 EUR 75,00 EUR

Gehören beide Arbeitnehmer laut ELStAM keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wäre es in diesem Fall günstiger, das Nachweisverfahren zu wählen. Dann entfällt die Kirchensteuer. Wenn allerdings die Zuwendung für einen Geschäftspartner oder Mitarbeiter eines anderen Unternehmens pauschal versteuert werden soll, muss man sich notgedrungen für das vereinfachte Verfahren entscheiden, sonst müsste man sich von den Begünstigten ausdrücklich die Nichtkirchenzugehörigkeit bestätigen lassen.

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