Die für Jugendhilfe zuständige Ministerin oder der dafür zuständige Minister wird ermächtigt, die zur Ausführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742)[1] [Vom 09.05.2018 bis 31.12.2022: 10. März 2017 (BGBl. I. S. 420)], zuständigen Behörden und Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände zu bestimmen, soweit dies nicht gesetzlich geregelt ist.
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