(1)[1] 1Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), zuletzt [2]geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)[3]. 2Diese Leistungen dürfen 80 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) 1Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium vergibt mindestens drei Prozent der zur Verfügung stehenden Mittel für experimentelle Maßnahmen zur Erprobung neuer Wege in der außerschulischen Jugendbildung, insbesondere für Modelle der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an politischen und gesellschaftlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen. 2Es benennt Fragestellungen, thematische Schwerpunkte und Ziele der Arbeitsansätze und Maßnahmen sowie nähere Einzelheiten zur Antragstellung und zum Bewilligungsverfahren. 3Diese Mittel können sowohl von den Trägern nach § 36 Abs. 1 als auch von anderen Trägern beantragt werden.
(3) 1Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann eine Mindestförderung für die sonstigen Träger festlegen. 2Die Maximalförderung für die sonstigen Träger beträgt pro Träger und Jahr 130 000[5] Euro. 3Von den sonstigen Trägern nicht ausgeschöpfte Mittel kann das für Jugendhilfe zuständige Ministerium für experimentelle Maßnahmen nach Abs. 2 zusätzlich vergeben.
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