(1) 1Freie Träger erhalten[1] [Bis 31.07.2020: können] Leistungen nach diesem Gesetz [Bis 31.07.2020: erhalten] [2], wenn sie von dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. 2Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. 3Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. 4Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.

 

(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Gestrichen durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden bis 31.07.2020.

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