§ 35 Inhalte und Aufgaben der außerschulischen Jugendbildung

 

(1) 1Außerschulische Jugendbildung ist ein Schwerpunkt der Jugendarbeit nach § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Sie zielt auf den Erwerb von Lebenskompetenz und die Entfaltung von Identität. 3Sie unterstützt junge Menschen, Werte zu erkennen, zu achten und zu leben. 4Sie trägt dazu bei, junge Menschen auf ihr Leben in einer freiheitlich demokratischen Gesellschaft sowie in Beruf, Partnerschaft, Ehe und Familie vorzubereiten. 5Außerschulische Jugendbildung soll junge Menschen in die Lage versetzen, ihre persönlichen und gesellschaftlichen Lebensbedingungen wahrzunehmen und an der Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens mitzuwirken. 6Sie wirkt auch auf den Abbau von gesellschaftlichen Benachteiligungen hin und befähigt zu Eigenverantwortung, Eigeninitiative und gemeinsamem Engagement.

 

(2) 1Die Bildungsangebote sollen gemeinsam mit den jungen Menschen entwickelt werden. 2Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der außerschulischen Jugendbildung die jeweiligen besonderen sozialen, kulturellen und geschlechtsbezogenen Lebenslagen, Bedürfnisse und Interessen von Mädchen und Jungen sowie jungen Frauen und jungen Männern als durchgängiges Leitmotiv zu berücksichtigen.

§ 36 Träger der außerschulischen Jugendbildung

 

(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:

 

1.

die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

 

2.

 

a)

Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie

 

b)

weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung (sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger ergänzen.

 

(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

§ 37 Voraussetzungen für die Förderung

 

(1) 1Freie Träger erhalten[1] [Bis 31.07.2020: können] Leistungen nach diesem Gesetz [Bis 31.07.2020: erhalten] [2], wenn sie von dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium als Träger der außerschulischen Jugendbildung anerkannt sind. 2Außerdem müssen sie allen jungen Menschen offenstehen und im Rahmen der Satzung und Zielsetzung der Träger die Teilnahme freistellen sowie eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen. 3Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie sonstige freie Träger, die bis zum 31. Dezember 2005 gefördert wurden, gelten als anerkannte Träger der außerschulischen Jugendbildung. 4Die Anerkennung kann befristet werden. Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Unternehmen, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden, und Träger, deren Bildungsveranstaltungen der Gewinnerzielung dienen.

 

(2) Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, wenn sie eigenständige Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung mit eigener Satzung und eigener finanzieller Ausstattung führen und eine angemessene Mitbestimmung der jungen Menschen sicherstellen.

[1] Geändert durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Gestrichen durch Sechstes Gesetz zur Änderung des Hessischen Kinder¬ und Jugendhilfegesetzbuches. Anzuwenden bis 31.07.2020.

§ 38 Arbeitsgemeinschaften für außerschulische Jugendbildung

 

(1) 1Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 soll eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2Die Trägergruppe nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 soll eine Arbeitsgemeinschaft für die Jugendverbände auf Landesebene und den Hessischen Jugendring sowie eine Arbeitsgemeinschaft für die sonstigen Träger bilden.

 

(2) 1Arbeitsgemeinschaften im Sinne des Abs. 1 bestehen aus mindestens zwei Dritteln aller Träger der jeweiligen Trägergruppe und führen Beschlüsse im Rahmen ihrer Aufgaben herbei. 2Sie können dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils eine geschäftsführende Stelle benennen.

 

(3) Beschlüsse der Arbeitsgemeinschaften bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Träger.

 

(4) Die Arbeitsgemeinschaften oder die geschäftsführenden Stellen legen dem für Jugendhilfe zuständigen Ministerium jeweils bis zum 28. Februar eines Jahres einen qualifizierten Verteilungsvorschlag vor.

§ 39 Finanzierung, Verteilung der Mittel

 

(1)[1] 1Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302), zuletzt [2]geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)[3] [Bis 01.08.2023: Gesetz vom 17. Juni 2021 (GVBl. S. 302)]. 2Diese Leistungen dürfen 80 Prozent der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.

Bis 31.12.2022:

(1) 1Die Träger nach § 36 Abs. 1 können Leistungen erhalten für Personal- und Veranstaltungskosten der außerschulischen Jugendbildung aus der Beteiligung an den Einsätzen nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28. Juni 2012 (GVBl. S. 190)zuletzt geändert durch Gesetz v...

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