(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:
1. |
die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, |
(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen