(1) Träger der außerschulischen Jugendbildung, die Leistungen nach diesem Gesetz erhalten können, sind:

 

1.

die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,

 

2.

 

a)

Jugendverbände auf Landesebene und der Hessische Jugendring sowie

 

b)

weitere freie Träger mit landesweiter Bedeutung (sonstige Träger), die Jugendbildungseinrichtungen mit eigenem pädagogischen Personal und eigenen Übernachtungskapazitäten vorhalten oder die die Arbeit der unter Nr. 1 und 2 Buchst. a genannten Träger ergänzen.

 

(2) Die Unabhängigkeit der Träger der außerschulischen Jugendbildung in Zielsetzung, Gestaltung ihrer Aufgaben und in ihrer demokratischen Selbstverwaltung wird gewährleistet, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.

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