(1) 1Die Gemeinden erhalten unter den Voraussetzungen des Abs. 2 jährlich eine Zuwendung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Höhe von bis zu

 

1.

1 627,20 Euro in den Jahren 2018 und 2019,

 

2.

1 659,74 Euro im Jahr 2020,

 

3.

1 692,29 Euro im Jahr 2021,

 

4.

1 724,83 Euro im Jahr 2022,

 

5.

1 757,38 Euro im Jahr 2023,

 

6.

1 789,92 Euro im Jahr 2024 und

 

7.

1 822,46 Euro im Jahr 2025

multipliziert mit der sich nach Satz 3 ergebenden Anzahl von Kindern. 2Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nur für einen Teil des Jahres vor, reduziert sich die Zuwendung für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel des in Satz 1 bestimmten Betrages. 3Für die Berechnung ist die Anzahl der nach der Bundesstatistik der Bevölkerungsbewegung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zum 31. Dezember des vorletzten Kalenderjahres vor dem Zuwendungsjahr in der Gemeinde gemeldeten Kinder, die bis zum 31. Dezember des Zuwendungsjahres das dritte, vierte, fünfte oder das sechste Lebensjahr vollenden, maßgeblich, wobei die Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr vollenden, zur Hälfte berücksichtigt wird.

 

(2) 1Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt voraus, dass

 

1.

jedes Kind, das eine Tageseinrichtung im Gemeindegebiet besucht, ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt vom vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarten Teilnahme- oder Kostenbeitrag für die Förderung in einer Kindergartengruppe oder einer altersübergreifenden Gruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 oder 4 für einen Betreuungszeitraum von sechs Stunden täglich freigestellt ist und

 

2.

für eine darüber hinausgehende vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Betreuungszeit nur der diesem Zeitanteil entsprechende Teilnahme- oder Kostenbeitrag erhoben wird.

2Die Zuwendung nach Abs. 1 Satz 1 setzt weiter voraus, dass für jedes Kind, das nach Vollendung seines dritten Lebensjahres in einer Tageseinrichtung im Gemeindegebiet weiterhin in einer Krippengruppe nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 betreut wird, der vertraglich oder satzungsgemäß vereinbarte Teilnahme- oder Kostenbeitrag für das vom Kind wahrgenommene Betreuungsangebot für jeden vollen Monat um ein Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages reduziert wird. 3Das für Jugendhilfe zuständige Ministerium kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis, dass jedes Kind nach Satz 1 freizustellen ist, zulassen, insbesondere wenn der von dem freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Träger erhobene Teilnahmebeitrag erheblich über dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag des öffentlichen Trägers liegt.

 

(3) Besucht ein in der Gemeinde gemeldetes Kind eine Tageseinrichtung in einer anderen Gemeinde und sind dort die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt, ist die anteilige Zuwendung an die andere Gemeinde weiterzuleiten.

 

(4) Auf Antrag wird ergänzend eine Zuwendung für jedes Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, das seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland hat und eine Einrichtung im Gemeindegebiet besucht, in Höhe von bis zu einem Zwölftel des in Abs. 1 Satz 1 bestimmten Betrages für jeden Monat, in dem das Kind in der Gemeinde betreut wird, gewährt werden, wenn in dem anderen Bundesland ein solches Kind im selben Alter durch Rechtsvorschrift von dem Teilnahme- oder Kostenbeitrag für den Besuch einer Tageseinrichtung ganz oder teilweise freigestellt ist.

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