(1) Tageseinrichtungen für Kinder sind Einrichtungen der Jugendhilfe zur Förderung von Kindern durch Bildung, Erziehung und Betreuung (Tageseinrichtungen).

 

(2) Tageseinrichtungen sind insbesondere

 

1.

Kinderkrippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr,

 

2.

Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,

 

3.

Kinderhorte für Kinder im Schulalter,

 

4.

altersübergreifende Tageseinrichtungen.

 

(3) Tageseinrichtungen können von öffentlichen, freigemeinnützigen oder sonstigen geeigneten Trägern betrieben werden.

 

(4) Der Träger bedarf der Erlaubnis nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, sofern die Tageseinrichtung an mehr als drei Wochentagen mit jeweils mindestens vierstündiger Öffnungszeit betrieben wird und mindestens sechs Kinder vertraglich für mehr als 15 Wochenstunden aufgenommen sind.

 

(5) Über das Rauchverbot in den Räumen nach § 1 Nr. 9 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2021 (GVBl. S. 706)[1] [Bis 31.12.2022: 27. September 2012 (GVBl. S. 290)], hinaus ist auch auf dem Gelände der Tageseinrichtung das Rauchen verboten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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