Arbeitsrechtlich werden Kinder der Arbeitnehmer in verschiedenen Zusammenhängen berücksichtigt.

Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag können für die Entgeltbemessung die Kinderzahl berücksichtigen. Dies kann auch in Form von kindbezogenen Sachleistungen erfolgen, z. B. durch den Anspruch auf einen Platz in einem Betriebskindergarten. Sofern kindbezogene Entgeltbestandteile gezahlt werden, ist der Arbeitgeber an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.[1] Das spezialgesetzliche Diskriminierungsverbot greift dagegen mangels unmittelbarem Bezug der Sozialzulagen zur erbrachten Arbeitsleistung nicht; aus diesem Grund scheidet auch die Anwendbarkeit des Mindestlohngesetzes aus. Ausschlussfristen erfassen jedoch auch diese Ansprüche.[2] Familiäre Veränderungen im Hinblick auf die kindesbezogenen Ansprüche hat der Arbeitnehmer als vertragliche Nebenpflicht dem Arbeitgeber auch unaufgefordert mitzuteilen.

Die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder ist bei der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung zu berücksichtigen, ferner bei der Lohn- und Gehaltspfändung.

Zur Betreuung erkrankter Kinder kann der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt werden.[3] Sofern eine Erkrankung den sozialversicherungsrechtlichen Pflegestufen entspricht, kann eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Sonderregelungen (bezahlter Akutpflegeanspruch für bis zu 20 Arbeitstage, verkürzte Ankündigungsfrist von nur 8 Tagen für Familienpflegezeit, Aufhebung des Anschlussgebots zwischen Pflege- und Familienpflegezeit) gelten aktuell bis zum 30.6.2022 auch für pflegebedürftige Kinder.

Nach § 45 SGB V besteht Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes.

Bei der Gewährung des Urlaubs ist auf die Schulferien der Kinder der betroffenen Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG, wonach der Arbeitgeber bei kollidierenden Urlaubswünschen seiner Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten entscheiden muss.

Im Hinblick auf die Beschäftigung von Kindern gilt grundsätzlich das Verbot der Kinderarbeit.[4] Als Kinder gelten dabei Heranwachsende bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres.[5] Dazu bestehen gewisse Ausnahmen für leichte und zeitlich begrenzte Arbeiten[6], für Tätigkeiten während der Schulferien[7] und im Rahmen einer Therapie, eines Praktikums oder in Erfüllung richterlicher Weisungen.[8]

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