Pauschale Arbeitgeberzahlungen an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer kostenlos in solchen Angelegenheiten beraten und betreuen (z. B. durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige), gehören nicht zum Arbeitslohn.[1] Gleiches gilt für individuelle Zahlungen des Arbeitgebers an Dienstleistungsunternehmen, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen beraten oder Betreuungspersonen vermitteln. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird.[2] Auch Zuwendungen des Arbeitgebers an eine Einrichtung, durch die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer ein Belegungsrecht ohne Bewerbungsverfahren und Wartezeit erwirkt, führen nicht zu einem geldwerten Vorteil.[3]

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