Aufwendungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Arbeitnehmers gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, können als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Abzug dieser Kinderbetreuungskosten setzt stets voraus, dass der Arbeitnehmer (Steuerpflichtige) die Aufwendungen durch die

  • Vorlage einer Rechnung und
  • die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Betreuungsleistung

nachweisen kann.

Als Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes einschließlich der Erstattungen an die Betreuungsperson (z. B. Fahrtkosten) zu berücksichtigen, wenn die Leistungen im Einzelnen in der Rechnung oder im Vertrag aufgeführt werden. Wird bei einer ansonsten unentgeltlich erbrachten Betreuung (z. B. durch die Großeltern) ein Fahrtkostenersatz geleistet, so ist dieser zu berücksichtigen, wenn hierüber eine Rechnung erstellt wird. Aufwendungen für die Fahrten des Steuerpflichtigen mit dem Kind zur Betreuungsperson sind dagegen nicht zu berücksichtigen.[1]

 
Wichtig

Kinder mit Behinderungen

Die Regelung gilt auch für Kinder, die zwar das 14. Lebensjahr vollendet haben, jedoch wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten.

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