Auch wenn es kontraintuitiv erscheint: Für den Beschäftigten führt die Einhaltung der genannten Punkte zu einer datenschutzfreundlicheren Verwendung der Transkription gegenüber einer Einwilligung. Denn im Rahmen der Einwilligung sind im Regelfall größere Handlungsspielräume für das Unternehmen möglich, z. B. hinsichtlich Speicherdauer, Zugriffsberechtigung und Art der Daten. Anders als in anderen Zusammenhängen ist die Widerspruchslösung hier auch keine Benachteiligung gegenüber der Einwilligung. Wenn man sich die konkrete Gesprächssituation vorstellt und der Beschäftigte entweder um Einwilligung gebeten oder über seinen Widerspruch aufgeklärt wird, wird er sich ohnehin äußern. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass er schweigend dasitzt. Kontrolle, Transparenz und Rechtssicherheit über die Datenverarbeitung sind in diesem Fall bei der Widerspruchslösung gleichermaßen gewährleistet.

Für das Unternehmen werden trotz der engeren Handlungsspielräume die Vorteile einer Widerspruchslösung gegenüber einer Einwilligung überwiegen. Der entscheidende Vorteil liegt darin, dass keine ausdrückliche Einwilligung mehr notwendig und damit eine höhere "Zustimmungsquote" für die Transkription zu erwarten ist. Auch in zeitlicher Hinsicht dürfte die Widerspruchslösung Vorteile bringen, weil der Einwilligungsprozess vor und der Dokumentationsaufwand nach dem Gespräch vermieden werden. Umgekehrt werden die empfohlenen Maßnahmen das Unternehmen in aller Regel nicht benachteiligen, wenn man die Transkription von vornherein auf die oben genannten Zwecke begrenzt. Als ein Freibrief für alle möglichen Zwecke des Unternehmens sollte die Transkription ohnehin nicht verstanden werden.

 
Hinweis

Einwilligung oder Widerspruchslösung

Es sollte nicht stur und ungeprüft an der Vorstellung festgehalten werden, dass eine Einwilligung immer die datenschutzfreundlichste Lösung für den Beschäftigten und das Unternehmen ist.

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