Bis 1968 konnten sich Arbeitnehmer in den alten Bundesländern unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und die Altersvorsorge durch den Abschluss einer "befreienden Lebensversicherung" aufbauen.[1] Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt auch für Beschäftigungen eines abgegrenzten Personenkreises von ehemals selbstständig Tätigen im Beitrittsgebiet.[2]

Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Beiträgen für eine befreiende Lebensversicherung gehören in diesen Fällen zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers, sind jedoch steuerfrei.[3] Leistungen aus der befreienden Lebensversicherung sind nicht als Arbeitslohn zu beurteilen.

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