Rentenversicherungspflicht besteht für alle Arbeitnehmer grundsätzlich erst seit 1968. Vor diesem Zeitpunkt bestand eine bestimmte Versicherungspflichtgrenze. Danach waren besser verdienende Arbeitnehmer nicht rentenversicherungspflichtig. Die Altersvorsorge wurde von diesen Arbeitnehmern durch eigene Maßnahmen aufgebaut, z. B. durch den Abschluss einer Lebensversicherung. Dieser Personenkreis konnte sich auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen und die eigene Altersvorsorge (sog. "Befreiende Lebensversicherung") fortführen, wenn aufgrund einer Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze wieder Versicherungspflicht bestand. Arbeitnehmer, die noch heute in einem aktiven Dienstverhältnis stehen, können von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur eigenen Altersvorsorge erhalten. Die Zuschüsse werden den gesetzlichen Pflichtbeiträgen gleichgestellt und sind deshalb steuerfrei.[1]

Umfang der Steuerbefreiung

Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ist in der Höhe möglich, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung zu zahlen wäre. Die Steuerfreiheit ist jedoch stets auf die Hälfte der tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.

Für Arbeitnehmer, die unter die knappschaftliche Rentenversicherung fallen, ist der Betrag steuerfrei, der als Arbeitgeberanteil in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre, höchstens jedoch 2/3 der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers. Werden Zuschüsse nach Wegfall der Lohnfortzahlung (z. B. im Krankheitsfall oder bei unbezahltem Urlaub) weiter gewährt, sind sie steuerpflichtig.

Nachweispflicht des Arbeitnehmers

Der Arbeitgeber kann die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Versicherungsträger oder an den Arbeitnehmer auszahlen. Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat dieser die zweckentsprechende Verwendung durch eine Bescheinigung des Versicherungsträgers bis zum 30. April des Folgejahres nachzuweisen. Die Bescheinigung ist als Unterlage zum Lohnkonto zu nehmen.

Maßgebender Versicherungsstatus

Für Arbeitnehmer, die kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei sind (z. B. Vorstandsmitglieder einer AG), gilt diese Steuerbefreiungsvorschrift nicht. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 2 EStG kommt nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag befreit wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich ursprünglich auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht hatte befreien lassen, und erst nachträglich kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei wurde. Für die Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zu einer Lebensversicherung ist der gegenwärtige Versicherungsstatus des Arbeitnehmers maßgebend.[2]

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