Bei einer Sofortrente handelt es sich um eine laufende Rentenleistung aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch eine Einmalzahlung finanziert wird. Wird diese Einmalzahlung aus einer Kapitalleistung aus einer Direktversicherung finanziert, gilt für diese Kapitalleistung die 1/120-Regelung. Dies gilt sowohl für versicherungspflichtige Mitglieder als auch für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Sofortrente stellt jedoch, obwohl sie aus einem Versorgungsbezug finanziert worden ist, selbst keinen Versorgungsbezug dar. Da die monatlichen Sofortrentenzahlungen aus einem privaten Versicherungsvertrag stammen, können sie nur im Rahmen einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht unterliegen. Während der Zeit der Verbeitragung der Kapitalleistung ist die Sofortrente nicht beitragspflichtig, soweit zwischen der Kapitalleistung und der Sofortrente eine "wirtschaftliche Identität" besteht.

 
Hinweis

Definition der "wirtschaftlichen Identität"

Eine solche wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die einmalige Kapitalleistung bzw. ihr Großteil dem Anspruchsberechtigten nicht ausgezahlt wird. Stattdessen erfolgt in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Übertragung auf einen Sofortrentenvertrag. Dabei ist ein Zeitfenster von einem Vierteljahr zwischen Eintritt der Fälligkeit der Kapitalleistung und Beginn des Sofortrentenvertrags unschädlich. Ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn sowohl die Direktversicherung als auch die Sofortrentenversicherung bei demselben Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.

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