Sachverhalt:

Bei einer Sofortrente handelt es sich um eine laufende Rentenleistung aus einem privaten Versicherungsvertrag, die durch eine Einmalleistung finanziert wird. Die Sofortrente bestimmt die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Einzelnen nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V und gehört daher im Sinne der Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes mit ihrem Zahlbetrag grundsätzlich zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Anwendungsbereich des § 240 SGB V. Das Bundessozialgericht (BSG) hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Beitragspflicht von Renten aus privaten Rentenversicherungsverträgen in Höhe des Rentenzahlbetrages nicht davon abhängt, ob die Rentenzahlung auf regelmäßig entrichteten Beiträgen oder einer Einmalzahlung beruht und ob es sich um eine lebenslang zu gewährende Leibrente oder eine zeitlich befristete Rentenleistung handelt (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 16/16 R -, USK 2017-84).

Eine von dem vorgenannten Grundsatz abweichende beitragsrechtliche Bewertung liegt allerdings dann vor, wenn die Sofortrente aus einer Kapitalleistung einer Direktversicherung finanziert wird und für diese Kapitalleistung aufgrund der Einhundertzwanzigstelregelung des § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V, die für freiwillige Mitglieder aufgrund der Regelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 237 Sätze 1 und 4 SGB V gilt, monatliche Zahlungen aus einem nicht regelmäßig wiederkehrenden Versorgungsbezug fingiert werden (BSG, Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 1/16 R -, USK 2017-83). Die Beitragspflicht des Zahlbetrages der Sofortrente ist in solchen Fällen für die Dauer des Einhundertzwanzigmonatszeitraums ausgeschlossen, wenn bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen beiden Leistungen eine wirtschaftliche Identität besteht. Die monatlichen Sofortrentenzahlungen sind nur soweit als sonstige Einnahmen zu verbeitragen, als diese ein Einhundertzwanzigstel der verbeitragten Kapitalleistung tatsächlich übersteigen ("Spitzbetrag").

Die praktische Umsetzung der vorgenannten BSG-Rechtsprechung gilt es darzustellen.

Ergebnis:

Der Grundsatz, wonach eine auf einem privaten Rentenversicherungsvertrag beruhende Sofortrente mit ihrem Zahlbetrag zur Beitragspflicht im Anwendungsbereich des § 240 SGB V herangezogen wird, bleibt unberührt. Nach diesem Grundsatz ist z. B. auch dann zu verfahren, wenn für die Finanzierung der Sofortrente eine Kapitalleistung aus einer Kapitallebensversicherung verwendet wurde, die in Höhe der Kapitalerträge zur Beitragspflicht herangezogen und mit einem Zwölftel dieses Betrages für zwölf Monate berücksichtigt wurde (vgl. § 5 Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler).

Macht das Mitglied dagegen geltend, dass die Sofortrente mit einer Einmalleistung finanziert wurde, die im Rahmen der Einhundertzwanzigstelregelung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V (Stichwort: "Versorgungsbezüge") oder nach § 5 Abs. 4 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (Stichwort: "vergleichbare Bezüge aus privater Vorsorge") zur Beitragspflicht herangezogen wurde, bedarf es einer ergänzenden Prüfung des Umfangs der Beitragspflicht der Sofortrente.

Zunächst ist zu ermitteln, ob zwischen beiden Leistungen eine wirtschaftliche Identität besteht. Dies geschieht bei wertender Betrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Nach der vorgenannten BSG-Rechtsprechung liegt eine solche wirtschaftliche Identität jedenfalls dann vor, wenn die einmalige Kapitalleistung unmittelbar und unverzüglich zur Finanzierung einer anderen Altersvorsorgeform eingesetzt wird. Davon ist auszugehen, wenn die Kapitalleistung bzw. ihr Großteil dem Anspruchsberechtigten nicht ausgezahlt wird, sondern das Guthaben aus der Renten- bzw. Lebensversicherung in Höhe der Einmalprämie in einem hinreichend engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Eintritt der Fälligkeit der Kapitalleistung und Beginn des Sofortrentenvertrags auf diesen übertragen wird. Ein Zeitfenster bis zu einem Vierteljahr ist für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs unschädlich. Der Umstand, dass die Kapitalleistung nicht insgesamt für die Sofortrente verwendet wird, steht der ansonsten anzunehmenden wirtschaftlichen Identität nicht entgegen. Ein weiteres Indiz für die wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn sowohl die Renten- bzw. Lebensversicherung als auch die Sofortrentenversicherung bei demselben Versicherungsunternehmen abgeschlossen wird.

Ist die wirtschaftliche Identität im vorgenannten Sinne zu bejahen, resultiert daraus jedoch nicht, dass die Sofortrente aufgrund der Finanzierung aus dem Versorgungsbezug für sich betrachtet ebenfalls einen Versorgungsbezug darstellt. Vielmehr ist sie als sonstige grundsätzlich beitragspflichtige Einnahme im Sinne der Generalklausel des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler zu klassifizieren.

Für die Bestimmung des konkreten Umfangs der Beitragspflicht bedarf es einer Fe...

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