Beiträge aus Kapitalleistungen sind nicht zu entrichten, wenn der auf den Kalendermonat umgelegte Anteil 1/20 der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (2024: 176,75 EUR; 2023: 169,75 EUR). Bei einer Kapitalleistung ergibt sich durch die Umverteilung auf 120 Monate im Jahr 2024 ein Grenzwert i. H. v. 21.210 EUR (2023: 20.370 EUR).

Wird diese Mindesteinnahmegrenze überschritten, werden die Krankenversicherungsbeiträge seit dem 1.1.2022 nur von dem den Freibetrag übersteigenden Betrag berechnet. Der Freibetrag findet ebenso auf Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung Anwendung.[1]

Dies gilt auch für Kapitalleistungen, deren 10-Jahresfrist bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen hat. Für die Pflegeversicherungsbeiträge ist jedoch weiterhin der Gesamtbetrag von 1/120 der Kapitalleistung monatlich beitragspflichtig, wenn der o. g. Grenzwert überschritten wird. Für freiwillig Versicherte gilt der Freibetrag auch in der Krankenversicherung nicht.

 
Achtung

Mehrere Versorgungsbezüge oder zusätzliches Arbeitseinkommen

Die Mindesthöhe gilt bei mehreren Versorgungsbezügen für den Gesamtbetrag aller Versorgungsbezüge. Wird daneben noch Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielt, ist auch dies beim Vergleich mit der Mindesthöhe zu berücksichtigen. Durch die spätere Zubilligung eines weiteren Versorgungsbezugs kann eine bisher unter der Mindesthöhe liegende Kapitalleistung beitragspflichtig werden.

 
Praxis-Beispiel

Kapitalleistung und Untergrenze

Die beiden Rentner A und B vollenden jeweils am 26.3.2024 ihr Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente und sind seit dem 1.4.2024 wegen Bezugs von Altersrente bei Krankenkasse B pflichtversichert.

Neben der Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund i. H. v. monatlich 1.500 EUR erhält Rentner A aus einer während seines Erwerbslebens abgeschlossenen Direktversicherung eine Kapitalleistung der Versicherungsgesellschaft i. H. v. 18.000 EUR. Der Versicherungsfall (Versorgungsfall) ist am 1.4.2024 eingetreten. Die Auszahlung der Leistung erfolgt am 15.4.2024.

Bei Rentner B liegt derselbe Sachverhalt vor. Allerdings beträgt seine Kapitalleistung 36.000 EUR.

Ergebnis: Da der Versicherungsfall am 1.4.2024 eingetreten ist, ist die Kapitalleistung jeweils beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung und demzufolge auf einen 10-Jahres-Zeitraum umzulegen:

Rentner A: 18.000 EUR : 120 = 150 EUR mtl. Anteil der Kapitalleistung

Rentner B: 36.000 EUR : 120 = 300 EUR mtl. Anteil der Kapitalleistung

Ab dem 1.5.2024 (= erster auf die Auszahlung der Kapitalleistung folgender Monat) wären von den Rentnern dem Grunde nach Krankenversicherungsbeiträge von dem jeweiligen Betrag zu entrichten.

Allerdings überschreitet der monatliche Anteil bei Rentner A die Beitragsuntergrenze (2024: 176,75 EUR) nicht. Daher entfällt die Beitragsentrichtung für Rentner A zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Bei Rentner B überschreitet der monatliche Anteil die Beitragsuntergrenze. Für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ist der Freibetrag zu berücksichtigen. Hier werden die Beiträge vom 1.5.2024 an von (300 EUR – 176,75 EUR =) 123,25 EUR berechnet. Die Pflegeversicherungsbeiträge werden vom 1.5.2024 an vom vollen Betrag, also von 300 EUR berechnet.

Bei Kapitalleistungen, die pro rata (z. B. in 4 oder 5 Raten) ausgezahlt werden, ist auf den Gesamtbetrag des zustehenden Kapitalbetrags abzustellen.

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