[1] Der Freibetrag findet ebenso auf Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V) Anwendung. Dabei handelt es sich lediglich um eine andere Form der Altersversorgung. Dies gilt dann auch für Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung im Ausland oder einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung.

[2] In diesen Fällen ist der Freibetrag gleichfalls von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (hier: 1/120 der Kapitalabfindung bzw. -leistung) in Abzug zu bringen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge