Rz. 3

Gleichartige Geldleistungen aus dem Ausland werden auf die inländische Leistung angerechnet. Der Anrechnungsfall setzt eine ausländische Geldleistung voraus, die wegen eines Versicherungsfalls geleistet wird, der denen aus § 7 entspricht (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit). Dabei muss es sich grundsätzlich um eine staatliche Leistung oder eine eines Sozialversicherungsträgers handeln. Es können aber auch Leistungen privater Versicherungen angerechnet werden, sofern zum Abschluss der Versicherung eine gesetzliche Verpflichtung bestand und die Beiträge nicht durch die Versicherten selbst erbracht wurden (Lauterbach/Raschke, SGB VII, § 98 Rz. 3; zustimmend Hauck/Graeff, SGB VII, § 98 Rz. 4). Kennzeichen der Gleichartigkeit ist der Zweck der Leistung und deren Berechnungsgrundlage (EuGH, Entscheidung v. 5.5.1983, Slg 1983 S. 1385).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge