Rz. 120

Nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende Weg ist versichert. Somit muss ein innerer Zusammenhang zwischen dem Zurücklegen dieses Weges und der versicherten Tätigkeit bestehen. Bei der Feststellung des inneren Zusammenhangs zwischen dem zum Unfall führenden Verhalten und der Betriebstätigkeit geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Es ist daher wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten betrieblichen Tätigkeit – hier zum Weg zur oder von der Arbeitsstätte – gehört (BSG, Urteil v. 30.4.1985, 2 RU 24/84; Urteil v. 2.7.1996, 2 RU 16/95).

Der zeitliche und räumliche Zusammenhang ist dabei zwar Indiz, reicht jedoch allein nicht aus. Entscheidend ist die finale Handlungstendenz des Betreffenden (BSG, Urteil v. 17.12.2015, B 2 U 8/14 R; Urteil v. 20.3.2007, B 2 U 19/06 R; Urteil v. 28.4.2004, B 2 U 20/03 R). Fehlt es an der Handlungstendenz und damit am inneren Zusammenhang, so besteht selbst dann kein Versicherungsschutz, wenn sich der Unfall auf der Wegstrecke ereignet, die der Betreffende gewöhnlich auf dem Weg zur Arbeit geht oder fährt (BSG, Urteil v. 26.1.1978, 2 RU 39/77; Urteil v. 19.10.1982, 2 RU 24/81).

 

Rz. 120a

Diese Grundsätze gelten auch für die Fälle, in denen ein Streit, ein tätlicher Angriff, ein Überfall, eine Vergewaltigung oder ein sonstiger sexueller Übergriff auf einem nach Abs. 2 versicherten Weg sich ereignet hat (vgl. dazu Rz. 104 bis 106 und 113a).

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