Rz. 5

Das Wiederaufleben der abgefundenen Rente muss vom Versicherten beantragt werden. Eine Antragsfrist gibt es nicht, die Verjährung gem. § 45 Abs. 1 SGB I ist jedoch zu beachten. Der Antrag ist formlos möglich.

 

Rz. 6

Solange der Versicherte Schwerverletzter ist, wird er so gestellt, als ob seine Rente/n nicht abgefunden wäre/n. Im Gegensatz zu § 76 Abs. 3, der eine Verschlimmerung von mehr als 3 Monaten voraussetzt, verlangt § 77 nach seinem Wortlaut nicht, dass die Schwerverletzteneigenschaft mindestens für eine bestimmte Dauer bestehen muss. Ob die Schwerverletzteneigenschaft dennoch über eine bestimmte Mindestdauer hinweg bestehen muss, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Der befürwortende Teil ist der Auffassung, dass es Sinn und Zweck des Gesetzes gebietet, eine so gravierende und auf Dauer angelegte Rechtsfolge nur bei Erreichen einer Mindestdauer vorzusehen (Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 77 Rz. 3; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 77 Rz. 3; Merten, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, § 77 Rz. 4; Ricke, in: KassKomm., SGB VII, § 77 Rz. 6). In welcher Höhe eine Mindestdauer anzunehmen ist, wird ebenfalls uneinheitlich beurteilt, wobei überwiegend davon ausgegangen wird, dass in Anlehnung an § 73 Abs. 3 eine Dauer von 3 Monaten ausreichend sein dürfte (so u. a. Bereiter-Hahn/Mehrtens, a. a. O.; Kranig, a. a. O.). Die ablehnende Auffassung wird damit begründet, dass es der Gesetzgeber offenbar nicht für geboten gehalten hat, eine Mindestdauer festzuschreiben; es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier eine Analogie zwingend sein sollte (so Plum, in: Podzun, Der Unfallsachbearbeiter, 05/18, US 0640; Schmitt, SGB VII, § 77 Rz. 6; Burchardt, in: Brackmann, SGB VII, § 77 Rz. 8a; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 7.7.1987, L 5 U 30/87). Die wiederaufgelebte Rente fällt daher nicht schon deshalb weg, weil der Versicherte nicht mehr Schwerverletzter ist (vgl. BSG, Urteil v. 8.9.1977, 2 RU 45/77).

 

Rz. 7

Die wiederaufgelebte Rente ist erst von dem Zeitpunkt an zu leisten, von dem ab der Versicherte mehrere Renten bezieht, die zusammen mindestens wegen einer MdE von wenigstens 50 % geleistet werden bzw. wegen eines Versicherungsfalls nach diesem Vomhundertsatz. Der Beginn des Wiederauflebens der Rente ist mithin vom Zeitpunkt der Antragstellung unabhängig. Angelehnt an das in § 73 Abs. 1 normierte Monatsprinzip, lebt die Rente nach allgemeiner Ansicht nach Ablauf des Monats wieder auf, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft eingetreten ist.

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