Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufleben einer abgefundenen Verletztenrente gemäß § 606 Satz 1 RVO

 

Orientierungssatz

Bei der Anwendung des § 606 S 1 RVO ist ausschließlich auf die Schwerverletzteneigenschaft im Rahmen des § 583 Abs 1 RVO abzustellen. Insoweit genügt es, daß der Verletzte mehrere Verletztenrenten aus der Unfallversicherung bezieht, deren Hundertsätze zusammen die Zahl 50 erreichen. Die Dauer des Rentenbezuges nach einer MdE von insgesamt 50 vH ist dabei unbedeutend, da weder § 606 S 1 RVO noch § 583 Abs 1 RVO ein zeitliches Merkmal enthält. Aus diesem Grunde begründet auch schon die kurze Dauer einer Schwerverletzteneigenschaft, wie im vorliegenden Fall von knapp zwei Monaten, die Anwendung des § 606 S 1 RVO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666706

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