Rz. 8

Zwar ist nach dem Gesetzeswortlaut zunächst einmal unerheblich, ob und inwieweit zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Unterhaltsanspruch zugrunde lag. Bei der Prüfung, ob es sich bei dem, was der verstorbene Versicherte dem Anspruchsteller zukommen ließ, um Unterhalt handelte, ist es jedoch ein ganz wesentliches Indiz, ob diese Leistung auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Unterhaltsverpflichtung oder auf einem anderen Rechtsgrund beruhte. Im Übrigen ist der Anspruch auf die Rente vom (hypothetischen) Fortbestehen eines Unterhaltsanspruchs des Rentenberechtigten gegenüber dem Verstorbenen abhängig. Schon deshalb scheidet ein Anspruch auf Rente aus, wenn kein Unterhaltsanspruch besteht und die Zahlungen des Versicherten bis zu seinem Tode auf einem anderen Rechtsgrund beruhten (z. B. Kostgeld). Auch eine vertragliche Verpflichtung zum Unterhalt würde jedenfalls nicht diese weitere Voraussetzung erfüllen.

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