0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 am 1.1.1997 in Kraft getreten (BGBl. I S. 1254). Sie übernimmt teilweise die Regelungen des § 595 RVO. Der durch das Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) eingefügte Abs. 2 Satz 2 wurde durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts v. 17.7.2001 (BGBl. I S. 1598) mit Wirkung zum 1.1.2002 wieder aufgehoben. § 215 Abs. 2 und 7 i. V. m. § 1055 Abs. 1 und 2 RVO enthalten Übergangsvorschriften für das Beitrittsgebiet.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Höhe der Waisenrente. Maßgeblich für die Höhe ist neben der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) die Frage, ob die rentenberechtigte Person Halb- oder Vollwaise ist. Die Waisenrente hat Unterhaltsfunktion. Daher kommt die Zahlung von Waisenrente dann nicht mehr in Betracht, wenn die Waise über hinreichend eigenes Einkommen verfügt.

2 Rechtspraxis

2.1 Rentenhöhe

 

Rz. 3

Die Höhe der Halbwaisenrente und der Waisenrente wird jeweils an den JAV geknüpft (zur Berechnung des JAV vgl. §§ 81 bis 93 und die Komm. dort). Da die Waisenrenten ebenso wie die anderen Hinterbliebenenrenten als eigene und nicht als abgeleitete Ansprüche geregelt sind, ist die frühere, für die Rentenberechnung beim Versicherten maßgebliche JAV-Berechnung für den Waisenrentenberechtigten nicht bindend. Die Grundregeln zur Halbwaisen- und Waisenrente sind in § 67 Abs. 1 definiert (vgl. zu den Begriffen die Komm. zu § 67).

2.2 Einkommensanrechnung

 

Rz. 4

Hinsichtlich der anzurechnenden Einkommensarten, der Höhe des (zeitlich) mit der Rente zusammentreffenden Einkommens und der Einkommensermittlung verweist Abs. 2 Satz 1 ebenso wie § 65 Abs. 3 Satz 1 (vgl. die Komm. dort) auf die §§ 18a bis 18e SGB IV (vgl. die dortige Komm.). Als Freibetrag führt Satz 2 statt eines Euro-Betrags nun das 17,6fache des aktuellen Rentenwerts auf. Der aktuelle Rentenwert wird nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 255g SGB VI jährlich zum 1.7. ermittelt. Satz 3 und 4 sind gleichlautend mit § 65 Abs. 3 Satz 3 und 4 (vgl. die Komm. zu § 65 Rz. 19).

2.3 Mehrere Waisenrenten

 

Rz. 5

Abs. 3 legt fest, dass eine Waise nur eine Waisenrente erhält, und zwar auch dann, wenn nach den Voraussetzungen des § 67 die Voraussetzungen für mehrere Waisenrenten vorliegen. Nur die aufgrund des festzusetzenden JAV höhere Rente wird gezahlt. Diese Festsetzung kann sich im Zeitablauf, u. U. sogar im Nachhinein ändern mit der Folge, dass dann die andere Waisenrente zur Auszahlung kommen muss. Dies erfordert in solchen Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrerer Waisenrenten an eine Waise vorliegen, bei jeder Neufestsetzung des JAV die Prüfung der Rentenhöhe für sämtliche in Betracht kommende Waisenrenten. Anschließend ist die Rentenhöhe zu vergleichen. Erst dann steht fest, welche Rente zu zahlen ist.

 

Rz. 6

Falls bei einer Neufeststellung die Prüfung ergibt, dass eine andere Waisenrente zu zahlen ist, so muss nach Maßgabe von § 48 SGB X die bisherige Bewilligung aufgehoben und die nunmehr zustehende Rente durch Bescheid bewilligt werden. Wie in allen übrigen durch Gesetz normierten Fällen, in denen gesetzliche Vorschriften die Änderung der Rentenhöhe, z. B. § 65 Abs. 1 und 2, oder die Beendigung der Rentengewährung zu einem bestimmten Zeitpunkt vorsehen, z. B. § 67 Abs. 3 und 4, bedarf es der Umsetzung durch Bescheid (so auch Keller, in: Hauck-Haines, § 68 Rz. 8; a. A. Ricke, in: Kasseler Kommentar, § 68 Rz. 4; Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 68 Rz. 6). Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greift lediglich dann ein, wenn die Waise die ihr zustehende Rente von dem unzuständigen Leistungsträger erhalten hat.

3 Literatur

 

Rz. 7

Sehnert, Die Bindungswirkung der Einkommensfeststellung eines Sozialversicherungsträgers, NZS 2000 S. 437.

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