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Der Begriff des Berufs ist ausgehend von der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 GG weit auszulegen. Danach ist unter Beruf jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (Urteil v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56; Urteil v. 28.3.2006, 1 BvR 1054/01). Der Begriff umfasst nicht nur alle Berufe, die sich in bestimmten, traditionell oder sogar rechtlich fixierten "Berufsbildern" darstellen, sondern auch die vom Einzelnen frei gewählten untypischen, erlaubten Betätigungen, aus denen sich dann wieder neue, feste Berufsbilder ergeben mögen. Auch solche Tätigkeiten, welche nach heutigen Vorstellungen der organisierten Gemeinschaft in erster Linie dem Staate vorbehalten bleiben müssen, sind in Art. 12 Abs. 1 jedenfalls in dem Sinn gemeint, dass auch sie vom Einzelnen als Beruf frei gewählt werden können und dass keinem ihre Wahl aufgezwungen oder verboten werden darf.

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