Rz. 10

Voraussetzung der freiwilligen Versicherung ist, dass nicht bereits eine vorrangige Versicherungspflicht kraft Gesetzes nach § 2 oder kraft Satzung nach § 3 vorliegt.

 
Praxis-Beispiel

Der mitarbeitende Ehegatte/mitarbeitende Lebenspartner ist aufgrund eines Arbeitsvertrages als geringfügig Beschäftigter bei dem Unternehmer angestellt. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1. Der mitarbeitende Ehegatte/Lebenspartner ist aufgrund familiärer Mitarbeit als Selbständiger im Unternehmen tätig, wie dies bei Ehegatten, die selbst Rechtsanwälte, Steuerberater, Handelsvertreter oder Makler sind, der Fall sein kann.

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