Rz. 4

Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Wohnungshilfe ist die Zugehörigkeit zum Kreis der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 1. Die versicherte Tätigkeit muss ursächlich sein für die eingetretene Schädigung, die ihrerseits wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens nicht nur für eine vorübergehende Zeit die Bereitstellung behindertengerechten Wohnraums erforderlich ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • in der Wohnung die Verrichtungen des täglichen Lebens nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen ausgeführt werden können,
  • die Wohnung mit allen für die versicherte Person erforderlichen Räumen nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwernissen zugänglich und nutzbar ist,
  • der bisherige oder zukünftige neue Arbeitsplatz von der bisher genutzten Wohnung aus – mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem eigenen Kraftfahrzeug – nur unter unzumutbaren Erschwernissen erreicht werden kann

(vgl. dazu Nr. 2.2.1 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien).

 

Rz. 5

Auf Wohnungshilfe besteht bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Den berechtigten Wünschen der versicherten Person ist unter Berücksichtigung der persönlichen Lebenssituation, des Alters, des Geschlechts, der familiären Verhältnisse sowie der religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse zu entsprechen. Bei Erstellung, Erwerb bzw. Anmietung von Wohnraum sowie bei der Ausgestaltung der behinderungsgerechten Anpassung sind die Versicherten in der Wahl des Wohnraums bzw. der Art der Ausgestaltung grundsätzlich frei soweit die übrigen Voraussetzungen nach diesen Richtlinien erfüllt sind. Wünschen Versicherte die Ausführung von Leistungen in Art und Umfang, die für das Erreichen der Rehabilitations- und Teilhabeziele nicht erforderlich sind oder darüber hinausgehen, haben sie die Mehr- und Folgekosten selbst zu tragen (Nr. 2.2.2. UV-Wohnungshilfe-Richtlinien).

 

Rz. 6

Art und Umfang der Hilfegewährung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens sind nach Nr. 2.2.3 UV-Wohnungshilfe-Richtlinien folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Ausgangspunkt sind die persönlichen und familiären Verhältnisse der versicherten Person und ihre Lebensplanung. Die individuelle Bedarfsfeststellung erfolgt anhand der tatsächlich vorliegenden Einschränkungen, die infolge des Versicherungsfalls bestehen.
  • Die Wohnungshilfe soll aber so vollständig und umfassend sein, dass Sozialleistungen anderer Rehabilitationsträger in der Regel nicht mehr erforderlich werden (Bedarfsermittlung und Bedarfsfeststellung nach SGB IX). Es gelten die allgemeinen Grundsätze der wirksamen Leistungserbringung sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 69 Abs. 2 SGB IV). Die Kosten übernimmt der Unfallversicherungsträger grundsätzlich nur für allgemein übliche und zweckmäßige Standardausführungen.
  • Ein Mehraufwand aufgrund regionaler Besonderheiten ist ggf. zu berücksichtigen.

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