0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift hat im Wesentlichen die Regelungen der bis zum 31.12.1996 geltenden §§ 539, 540, 780 Abs. 3 RVO übernommen. Gegenüber der Vorgängernorm hat der Gesetzgeber in § 2 einige Personengruppen zusammengefasst und an veränderte Begrifflichkeiten angepasst. Mit Inkrafttreten der Vorschrift am 1.1.1997 ist der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) insbesondere auf Kinder in Tageseinrichtungen (Kindergarten, Krippe, Hort) erstreckt worden (BT-Drs. 13/2204 S. 73). Auch nach Inkrafttreten des § 2 ist der Katalog des versicherten Personenkreises immer wieder ausgedehnt sowie an Änderungen anderer Gesetze angepasst worden (vgl. Art. 1 Nr. 2 des UVMG v. 30.10.2008, BGBl. I S. 2130; dazu BT-Drs. 16/9154 S. 25).

 

Rz. 1a

Im Einzelnen: Abs. 3 Nr. 3 wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Absicherung von Zivilpersonal in internationalen Einsätzen zur zivilen Krisenprävention v. 17.7.2009 (BGBl. I S. 1974) mit Wirkung zum 23.7.2009 geändert. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c ist durch Art. 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes v. 28.4.2011 (BGBl. I S. 687) zum 3.5.2011 in die Vorschrift eingefügt worden. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist durch das Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.6.2011 (BGBl. I S. 1202) zum 29.6.2011 angepasst worden. Abs. 1 Nr. 14 wurde durch Art. 5 Nr. 1 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) mit Wirkung zum 1.1.2012 neu gefasst. Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b ist durch Art. 2b Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes v. 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) zum 1.8.2012 novelliert worden. Der Schlusssatz des Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a wurden durch das Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) v. 12.4.2012 (BGBl. I S. 579) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert. Abs. 1 Nr. 8 Buchst. a wurde durch Art. 4 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 21.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 22.4.2015; Abs. 1 Nr. 12 wurde durch dasselbe Gesetz geändert, allerdings mit Wirkung zum 1.1.1997. Abs. 1 Nr. 17 wurde durch das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) zum 1.1.2017 geändert. Durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) v. 4.4.2017 (BGBl. I S. 778) wurde mit Wirkung zum 11.4.2017 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. d (Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst) eingefügt. Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c ist durch Art. 3 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention v. 27.6.2017 (BGBI. I S. 2070) mit Wirkung zum 5.7.2017 neu gefasst worden. Durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) ist Abs. 1 Nr. 4 mit Wirkung zum 1.1.2018 an die Neufassung des SGB IX angepasst worden. Durch Art. 7 des 7. SGB-VI-ÄndG v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist mit Wirkung zum 1.7.2020 in § 2 Abs. 1 Nr. 15 eine Regelung unter Buchst. d eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 2 regelt enumerativ, welche Personen kraft Gesetzes in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) unfallversichert sind. Eine Systematik der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 erfassten und in den Schutz einbezogenen Personenkreise lässt sich kaum noch ausmachen (zum Schutz bei Versicherungsfällen vgl. Rz. 5).

 

Rz. 3

Historisch betrachtet war die GUV zunächst eine reine Arbeiterversicherung, später eine Arbeitnehmerversicherung. Sie dient der Ablösung der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden der Arbeitnehmer sowie der Haftung der Arbeitnehmer für Personenschäden des Arbeitgebers sowie der Arbeitnehmer untereinander (§§ 104 ff.). Deshalb werden die Beschäftigten noch heute an erster Stelle im Katalog des § 2 Abs. 1 genannt.

 

Rz. 4

Die Vorschrift ordnet die Versicherung kraft Gesetzes in der GUV an. Sie umschreibt die Gruppen von Personen, die in der GUV kraft Gesetzes Versicherungsschutz genießen (Kruschinsky, in: SGB VII-Kommentar, Stand März 2007, § 3 Rz. 9). Der Begriff des "versicherten Personenkreises" ist demgegenüber weiter; er umfasst auch die Personen, die kraft Satzung (§ 3) oder kraft freiwilligen Beitritts (§ 6) versichert sind (BSG, Urteil v. 29.1.2019, B 2 U 23/17 R Rz. 12) und damit ebenfalls dem Schutz der GUV unterstehen. Die spezifischen Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft nach § 2 sind überwiegend personenbezogen, teils auch tätigkeitsbezogen gefasst. § 2 enthält in Abs. 2 durch die Einbeziehung der Wie-Beschäftigten in den versicherten Personenkreis eine Art "Öffnungsklausel". Leitbild der Gruppe de...

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