Rz. 49

Leistungen im Berufsbildungsbereich werden nur erbracht, wenn erwartet werden kann, dass der behinderte Mensch nach Teilnahme an diesen Leistungen in der Lage ist, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 57 SGB IX Rz. 11 bis 15). Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB IX werden Leistungen im Berufsbildungsbereich für 2 Jahre erbracht. Sie werden in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt. Sie werden für ein weiteres Jahr bewilligt, wenn aufgrund einer fachlichen Stellungnahme, die rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums abzugeben ist, angenommen wird, dass die Leistungsfähigkeit des Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann(§ 57 Abs. 3 Satz 2 SGB IX).

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