Rz. 15

Die Leistungen werden für 2 Jahre erbracht (Abs. 3 Satz 1). Vor dem Inkrafttreten des SGB IX war in den Leistungsvorschriften der Rehabilitationsträger bestimmt, dass die Leistungen "bis zu" 2 Jahre erbracht werden. Satz 2 legt fest, dass die Leistungen "in der Regel" zunächst für ein Jahr bewilligt werden. Satz 3 bestimmt im Übrigen, dass die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden, wenn aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums von einem Jahr ("nach Satz 2") abzugebenden fachlichen Stellungnahme die Leistungsfähigkeit des behinderten Menschen weiterentwickelt oder wiedergewonnen werden kann. Die fachliche Stellungnahme gibt der in der Werkstatt eingerichtete Fachausschuss aus Vertreten der Werkstatt, des im Zeitpunkt der Maßnahme zuständigen Rehabilitationsträgers sowie des für die Leistungen im Arbeitsbereich anschließend zuständigen Rehabilitationsträgers ab (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 3 Werkstättenverordnung). In der Praxis – so der Bundesagentur für Arbeit – werden die Leistungen aber von vornherein für 2 Jahre bewilligt. Die Bundesagentur weist in ihrer hierzu veröffentlichten Weisung "HEGA 10/2006 – 02 – Teilhabe am Arbeitsleben – Förderung der Teilnahme an Maßnahmen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)" v. 20.10.2006 auf die Erfahrungen mit der laufenden Förderpraxis hin, wonach der weit überwiegende Anteil der behinderten Menschen im Ergebnis Leistungen für 2 Jahre erhalten, weil die in Satz 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.

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