Rz. 12

Der Fördertatbestand ist im Einzelnen in § 55 SGB IX geregelt. Unterstützte Beschäftigung umfasst eine individuelle betriebliche Qualifizierung und bei Bedarf Berufsbegleitung. Ziel der Unterstützten Beschäftigung ist es, behinderten Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf unter Berücksichtigung ihres Wunsch- und Wahlrechts eine angemessene, geeignete und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu ermöglichen und zu erhalten. Die individuelle betriebliche Qualifizierung umfasst 3 Phasen mit folgenden Inhalten und Zielsetzungen:

  1. Feststellung des individuellen Unterstützungsbedarfs, Akquise grundsätzlich geeigneter Qualifizierungsplätze und betriebliche Erprobung zur Integration des Teilnehmers im Betrieb (Einstiegsphase),
  2. Unterstützte Einarbeitung und Qualifizierung, damit ein passender Arbeitsplatz geschaffen werden kann (Qualifizierungsphase),
  3. Festigung im betrieblichen Alltag zur Realisierung einer dauerhaften Beschäftigung im Betrieb (Stabilisierungsphase).

Die Leistungen umfassen die Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit der behinderten Menschen. Die Leistungen werden bis zu einer Dauer von 2 Jahren erbracht. Eine Verlängerung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. die Komm. zu § 49 Rz. 15 bis 15c SGB IX sowie die Komm. zu § 55 SGB IX).

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