Rz. 8

Hilfen zur Erhaltung eines Arbeitsplatzes sind z. B. die Ausrüstung des Arbeitsplatzes mit behinderungsgerechten Arbeitsmitteln, technische Arbeitshilfen, die Umgestaltung des bisherigen Arbeitsplatzes, die Umsetzung im bisherigen Betrieb.

 

Rz. 9

Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes sind z. B. Kraftfahrzeughilfe, ein Ausgleich für unvermeidbare Verdienstausfälle oder die Arbeitsassistenz. § 49 Abs. 8 SGB IX beinhaltet einen diese Hilfen näher konkretisierenden Katalog (vgl. im Übrigen die Komm. zu § 49 SGB IX Rz. 13).

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