Rz. 22

In Ergänzung des Leistungskatalogs des § 49 Abs. 3 SGB IX bestimmt § 49 Abs. 7 Nr. 1 SGB IX, dass bestimmte, damit in unmittelbarem Zusammenhang stehende Kosten übernommen werden können. Dies betrifft insbesondere die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn für die Ausführung einer Leistung eine Unterbringung außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalts wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolgs einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben notwendig ist.

 

Rz. 23

Entsprechendes gilt für die erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung der Leistung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. § 49 Abs. 7 Nr. 2 SGB IX erwähnt insbesondere Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren sowie Aufwendungen für Lernmittel, Arbeitskleidung und Arbeitsgeräte. Auch hier wird der bestehende Rechtszustand lediglich systematisiert und durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" verdeutlicht, dass auch sonstige notwendige Kosten übernahmefähig sind.

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