Rz. 6

In § 49 SGB IX sind allgemein alle Leistung der Rehabilitationsträger benannt. Einer näheren Betrachtung bedarf es insbesondere der Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 Nr. 1, 2 SGB IX sowie der spezifischen sonstigen Hilfen des § 49 Abs. 8 SGB IX, die eine Leistung oder Maßnahme der besonderen Leistung zusätzlich ergänzen. Es handelt sich regelmäßig um Pflichtleistungen i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 8.

 

Rz. 7

Für die Teilnahmekosten nach § 49 Abs. 7 SGB IX sind folgende Aspekte überblicksweise relevant:

  • Nach Nr. 1 sind die erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu übernehmen, wenn eine Unterkunft außerhalb des eigenen oder elterlichen Haushalt wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zu Sicherung des Teilhabeerfolgs der Maßnahme notwendig ist. Eine Kostenübernahme der weiterhin bestehenden Wohnung ist damit nicht verbunden. Die Kostenübernahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn aufgrund der Entfernung der Maßnahmeort oder Arbeitgeber/Ausbilder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erreichen ist.
  • Nach Nr. 2 werden sämtliche sonstige Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Leistung oder Maßnahme stehen und für diese notwendig sind, als förderfähig erachtet. Hierzu zählt die Norm Beispiele auf, die durch die Wortwahl "insbesondere" nicht gesetzlich abschließend bestimmt wurden:

    • Lehrgangskosten (Maßnahmegebühren, Kostensätze an Maßnahmeträger/spezielle Rehabilitationseinrichtungen je nach Vergabevertrag oder preisverhandeltem Kostensatz),
    • Prüfungsgebühren (Zwischen-/Abschlussprüfung, ggf. Wiederholung und Begleitkosten),
    • Lernmittel (Fachliteratur wie spezifische Fachzeitschriften und -bücher),
    • Arbeitskleidung, spezielle Handwerkszeuge und Arbeitsgeräte, sofern nicht vom Maßnahmeträger oder Arbeitgeber gestellt,
    • Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (vergleichbar mit den Leistungen aus dem Vermittlungsbudget; vgl. § 44).
 

Rz. 8

Mit der Verweisung des § 127 Abs. 1 Nr. 1 werden auch die sonstigen Hilfen nach § 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SGB IX als besondere Leistungen für Menschen mit Behinderungen (vgl. Komm. zu § 19) als Teilnahmekosten eingeordnet. Voraussetzung ist bei allen abschließend aufgezählten Leistungen insbesondere die Notwendigkeit und Unvermeidbarkeit.

  • Nach Nr. 1 ist eine Kraftfahrzeughilfe nach den Voraussetzungen und Maßgaben der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung förderfähig.
  • Mit Nr. 2 kann ein Ausgleich für den unvermeidbaren Verdienstausfall des Menschen mit Behinderungen oder einer erforderlichen Begleitperson wegen Fahrten der An- und Abreise zu einer Bildungsmaßnahme und zur Vorstellung bei einem Arbeitgeber übernommen werden.
  • Durch Nr. 3 sind die Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen als Hilfe zur Erlangung eines Arbeitsplatzes vorgesehen. Ergänzend regelt § 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX eine zeitlich begrenzte Förderung.
  • Mit Nr. 4 sind spezielle Kosten für Hilfsmittel förderbar, die wegen Art oder Schwere der Behinderung zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz und am Arbeitsplatz erforderlich sind. Dies steht unter der Voraussetzung, dass eine vergleichbare Verpflichtung des Arbeitgebers nicht besteht, oder die Leistung als medizinische Leistung durch die zuständige Krankenkasse erbracht werden könnte.
  • Nach Nr. 5 sind behinderungsbedingte, notwendige Kosten für technische Arbeitshilfen, die sich aus Art oder Schwere der Behinderung ergeben müssen, übernahmefähig.
  • Nr. 6 regelt eine spezifische Kostenübernahme im begrenzten Umfang (angemessen) für eine behinderungsgerechte (Haupt-)Wohnung. Davon sind nicht die Kosten für eine anderweitige (auswärtige) Unterbringung während einer Maßnahme erfasst. Es können Kosten für die Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung übernommen werden.

Diese Leistungen können auch im Anschluss an eine erfolgreich beendete Maßnahme zur Integration in den Arbeitsmarkt geförderte werden. Begünstigt von der Leistung kann auch der Arbeitgeber sein. Bezüglich der umfangreichen Tatbestandsvoraussetzungen wird auf die Kommentierung zu § 49 Abs. 8 SGB IX verwiesen. Ergänzend zur Übernahme eines Gebärdendolmetschers vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2013, B 11 AL 8/12 R.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge