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Der Erfolg des Rehabilitationsverfahrens hängt wesentlich von der Unterstützung der Versicherten ab. Deshalb haben die Versicherten Mitwirkungspflichten (§§ 60 ff. SGB I). Nach § 63 SGB I haben sich die Verletzten auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung zu unterziehen, wenn zu erwarten ist, dass eine Besserung ihres Gesundheitszustandes herbeigeführt oder eine Verschlechterung verhindert wird. Die Mitwirkungspflichten müssen in angemessenem Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung stehen. Behandlungen und Untersuchungen müssen die Versicherten nicht in jedem Falle über sich ergehen lassen. Sie können sie ablehnen, wenn im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann. Das Gleiche gilt, wenn erhebliche Schmerzen mit einer Behandlung oder Untersuchung verbunden wären oder ein erheblicher Eingriff in die körperliche Unversehrtheit hiermit verbunden wäre. Jedoch können die Unfallversicherungsträger bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten durch die Versicherten die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen (§ 66 SGB I). Die Unfallversicherungsträger müssen die Betroffenen auf diese Rechtsfolge hinweisen und ihnen eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer sie ihrer Mitwirkungspflichten nachzukommen haben. Erst nach dieser Mahnung oder Fristsetzung können die Leistungen versagt oder entzogen werden.

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