Rz. 4

Abs. 1 erlaubt es den Unfallversicherungsträgern und ihren Verbänden, im Rahmen der Erforderlichkeit Daten zu Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen sowie Betriebs- und Expositionsdaten zur Gefährdungsanalyse zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu löschen und untereinander zu übermitteln; eingeschränkt ist dies in doppelter Hinsicht durch den Zweck der Verhütung von Versicherungsfällen und von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie den Grundsatz der Erforderlichkeit.

 

Rz. 5

Zu den Begriffen Erhebung, Speicherung usw. vgl. die Komm. zu § 199, ebenso für den Grundsatz der Erforderlichkeit. Der Grundsatz der Erforderlichkeit besagt im vorliegenden Zusammengang, dass die Datenverwendung in all den genannten Arbeitsschritten auf das Notwendige zu beschränken ist. Da die Verhütung eine konkrete gesetzliche Aufgabe ist, handelt es sich im Falle des Abs. 1 nicht um eine Datenerhebung und Datenspeicherung auf Vorrat.

 

Rz. 6

Abs. 2 erweitert die Übermittlungsbefugnis (nach Abs. 1 besteht diese ausschließlich "untereinander") der Unfallversicherungsträger und ihrer Verbände gegenüber den dort genannten Behörden: Das sind die für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden, also insbesondere die Gewerbeaufsichtsämter und Bergbehörden; die für den Vollzug des Chemikaliengesetzes zuständigen Behörden, das ist insbesondere die Bundesanstalt für Arbeitsschutz; die für den Vollzug des Rechts der Bio- und Gentechnologie zuständigen Behörden, hier insbesondere das Robert-Koch-Institut; außerdem auch Stellen nach Landesrecht.

 

Rz. 7

Nach Abs. 3 können Unternehmer durch konkrete Einsprüche erreichen, dass die Verbreitung bestimmter Daten auf die Unfallversicherungsträger, deren Verbände und die Landesbehörden begrenzt wird. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer begründet (d. h. konkret im Einzelfall) nachweist, dass die weitere Verbreitung der Daten ihm betrieblich oder geschäftlich schaden könnte, und der Unternehmer die Qualifizierung der Daten in diesem Sinne beantragt hat.

 

Rz. 8

Das Einspruchsrecht von Unternehmen nach Abs. 3 gilt nicht für bereits zulässigerweise nach den § 67 ff. SGB X erhobene Daten, weil § 207 die Möglichkeiten der Datenverwendung bereichsspezifisch erweitern und nicht einschränken soll (vgl. Rz. 3).

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