Rz. 13

Abs. 3 erlaubt ein Dateisystem für unfallversicherte Pflegepersonen. Danach werden Daten verarbeitet, welche die Pflegekassen nach § 44 Abs. 3 SGB XI den Unfallversicherungsträgern zu übermitteln haben. Pflegepersonen i. S. v. § 19 SGB XI sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 17 in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn sie eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen. Die Datenspeicherung in einem Dateisystem soll im Interesse einer zügigen Leistungserbringung im Falle eines Unfalls einer Pflegeperson die zügige Feststellung des zuständigen Unfallversicherungsträgers und die Übermittlung der zur Feststellung des Versicherungsschutzes notwendigen Daten ermöglichen (BT-Drs. 13/ 4853 S. 23). Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 SGB XI haben die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen die in der Renten- und Unfallversicherung sowie nach dem SGB III zu versichernde Pflegeperson den zuständigen Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie der Bundesagentur für Arbeit zu melden. Die Meldung für die Pflegeperson enthält gemäß § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB XI die Versicherungsnummer, den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, die Anschrift, Beginn und Ende der Pflegetätigkeit, den Pflegegrad des Pflegebedürftigen und die nach § 166 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen beitragspflichtigen Einnahmen.

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