Rz. 47

Sowohl bei vorgenommener Auswahl durch den Versicherten als auch bei fehlender Rückmeldung des Versicherten oder gar Gegenvorschlägen seinerseits verbleibt die Wahl beim Versicherungsträger, was sich ebenfalls aus der Formulierung "soll" ergibt. Die Auswahl hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu folgen. Das heißt, dass bei einer Auswahl durch den Versicherten dessen Vorschlag zu folgen ist, da der Unfallversicherungsträger den ausgewählten Gutachter zuerst benannt hat; etwas anderes kann hier nur bei einer geänderten Sachlage (plötzliche Erkrankung des Gutachters usw.) gelten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge