Rz. 6a

Der zum 1.1.2023 in Kraft tretende Abs. 1a wird das Zusammenwirken von Unfallversicherungsträgern und Arbeitsschutzbehörden der Länder intensivieren. Die in der Vorschrift aufgeführten Informationen sollen die Unfallversicherungsträger und die Arbeitsschutzbehörden der Länder gegenseitig bei Betriebsbesichtigungen, die nach dem 1.1.2023 durchführt werden, im Wege der elektronischen Datenübertragung austauschen. § 21 Abs. 3a ArbSchG enthält eine gleichlautende Regelung. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Erfüllung der in der jeweiligen Zuständigkeit liegenden Arbeitsschutzaufgaben verarbeitet werden.

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