Rz. 11

Die Befugnis, von dem Unternehmer die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu verlangen (Nr. 2) betrifft Auskünfte zu allen präventionserheblichen Sachverhalte, z. B. zu Arbeitsverfahren, Arbeitsmitteln, Sicherheitseinrichtungen, Zahl der Beschäftigten und zu arbeitsmedizinischer Betreuung (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 19 Rz. 12). Die Befugnis, geschäftliche und betriebliche Unterlagen des Unternehmers einzusehen, soweit es die Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfordert (Nr. 3), lässt schon im Wortlaut die gebotene Abwägung erkennen: Sind die jeweiligen Unterlagen relevant zur Durchführung der Überwachungsaufgabe? Zu prüfen ist auch hier die Verhältnismäßigkeit. Die Befugnis, Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstungen sowie ihre bestimmungsgemäße Verwendung zu prüfen (Nr. 4), ist weit auszulegen. Es ist unerheblich, wo diese sich befinden. Auch Maschinen, Werkzeuge und Transportgeräte sind umfasst.

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