Rz. 10

Die Aufsichtspersonen haben die Befugnis, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Betriebsstätten zu betreten, zu besichtigen und zu prüfen. Die Unternehmer sind verpflichtet, den Zutritt zu gewähren und Besichtigungen zu ermöglichen. Maßgeblich sind die Betriebs- und Geschäftszeiten des jeweiligen Unternehmens. Grundstücke und Betriebsstätten sind alle vom Unternehmen genutzte Räumlichkeiten, z. B. bei einem Bauunternehmen auch die Baugrundstücke, auf denen das Unternehmen tätig ist. Die Befugnis zu prüfen, beinhaltete auch das Recht, Fotos von Betriebseinrichtungen zu fertigen (vgl. dazu VG Köln, Urteil v. 24.4.2008, 20 K 2473/06).

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