Rz. 2

Die Bestimmung nennt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Fällen, in denen Lohnsummen oder entgeltbezogene Parameter (vgl. insoweit beispielhaft §§ 155, 156) maßgeblich für die Beitragsberechnung sind. Entsprechend kommt die Vorschrift z. B. nicht für die Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Anwendung. Denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird seltener die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen. Diesbezüglich sind andere, insbesondere auf die bäuerlich bewirtschafteten Flächen bezogene Komponenten maßgeblich. Insoweit wird auf § 182 Abs. 2 verwiesen, der die Berechnungsgrundlagen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nennt.

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