0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift geht zurück auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Abs. 1 ist an die Stelle des früheren § 725 Abs. 1 RVO getreten. Die Abs. 2 und 3 sind durch das UVEG mit Wirkung zum 1.1.1997 geschaffen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Bestimmung nennt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in den Fällen, in denen Lohnsummen oder entgeltbezogene Parameter (vgl. insoweit beispielhaft §§ 155, 156) maßgeblich für die Beitragsberechnung sind. Entsprechend kommt die Vorschrift z. B. nicht für die Beitragserhebung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung zur Anwendung. Denn in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung wird seltener die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage für den Beitrag herangezogen. Diesbezüglich sind andere, insbesondere auf die bäuerlich bewirtschafteten Flächen bezogene Komponenten maßgeblich. Insoweit wird auf § 182 Abs. 2 verwiesen, der die Berechnungsgrundlagen in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nennt.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Gemäß Abs. 1 sind neben den Arbeitsentgelten (§ 153) die Gefahrklassen (§ 157) und der Beitragsfuß zu berücksichtigen. An die Stelle des Arbeitsentgeltes kann im Wege der Satzung unter Berücksichtigung des Gefährdungsrisikos die Zahl der Versicherten (§ 155) oder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden oder an deren Stelle die für die jeweiligen Arbeiten nach allgemeinen Erfahrungswerten durchschnittlich aufzuwendenden Arbeitsstunden (§ 156) treten. Allerdings kann bei der Zugrundelegung von durchschnittlichen Erfahrungswerten pro Arbeitsstunde höchstens der 2.100. Teil der Bezugsgröße gemäß § 18 SGB IV für die Beitragsberechnung in Ansatz kommen.

Die Bezugsgröße liegt 2023 für die alten Bundesländer bei 40.740,00 EUR jährlich (3.395,00 EUR monatlich). Für das Beitrittsgebiet liegt sie bei 39.480,00 EUR jährlich (3.290,00 EUR monatlich).

Die Obergrenze des Arbeitsentgelts je Arbeitsstunde beträgt demnach für 2023 in den alten Bundesländern 19,40 EUR und im Beitrittsgebiet 18,80 EUR.

 

Rz. 4

Der Beitragsfuß nach Abs. 2 ist der Anteil des Umlagesolls, der auf eine Beitragseinheit entfällt. Er ist der rechnerische Beitragssatz, der in einer angenommenen Gefahrklasse 1 für 1.000,00 EUR Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Demzufolge wird der Beitragsfuß jährlich errechnet, indem das Umlagesoll durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte × Gefahrklassen) dividiert und anschließend mit 1.000 multipliziert wird. Diese Art der Berechnung des Beitragsfußes entspricht der Praxis der Unfallversicherungsträger. Die Berechnungsformel lautet somit beispielhaft bei einem unterstellten Beitragssoll von 46.000.000 und einer Summe von 12.000.000.000 Beitragseinheiten:

 
48.000.000 × 1.000 = 4 (Beitragsfuß)
12.000.000.000

Beispielhaft ergibt sich demnach ein Beitrag für ein Unternehmen – bei angenommenen 100.000,00 EUR Arbeitsentgelt sowie eine Gefahrklasse 3 von 300,00 EUR unter Anwendung folgender Formel:

 
Arbeitsentgelt × Gefahrklasse × Beitragsfuß = Beitrag
1.000

Auf den so bestimmten Beitrag haben die Unfallversicherungsträger Zuschläge oder Nachlässe nach § 162 zu bewilligen.

 

Rz. 5

Nach Abs. 2 Satz 2 sind Beitragseinheiten der Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten nicht zu berücksichtigen. Für sie gilt der Beitragsfuß des letzten Umlagejahres. Die Regelung korrespondiert mit § 152 Abs. 2.

 

Rz. 6

Nach Abs. 3 bestimmt die Satzung des Unfallversicherungsträgers die Einzelheiten der Beitragsberechnung. Die Vorschrift hat nur begrenzt praktische Bedeutung, Einzelheiten der Beitragsberechnung können z. B. in der Satzung im Rahmen des Spielraums bei der Zugrundelegung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV bestimmt werden (vgl. dazu Rz. 3).

3 Literatur

 

Rz. 7

Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 167 Rz. 4 und 5.

Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 167 Rz. 6 ff.

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