Rz. 3

Gemäß Abs. 1 Satz 1 wird die Überweisung eines Unternehmens an den materiell und formell zuständigen Unfallversicherungsträger mit Ablauf des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) wirksam, in dem die Überweisung gegenüber dem Unternehmen bindend geworden ist. Nach § 136 Abs. 1 Satz 1 bekundet der Unfallversicherungsträger die Verbindlichkeit durch schriftlichen Verwaltungsakt (Aufnahmebescheid).

 

Rz. 4

Vom Recht, gemäß Abs. 1 Satz 2 hierzu Abweichendes zu regeln, wurde Gebrauch gemacht. Die Unfallversicherungsträger trafen eine Vereinbarung für einen verkürzten Zeitraum hinsichtlich der Überweisungen, die aufgrund des Inkrafttretens der §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. §§ 129a, 218d (zum 1.1.2013) vorzunehmen waren. Die Vereinbarung kommt aktuell nicht mehr zur Anwendung. Nach deren Punkt 4 hat die Abrede keine Anwendung (mehr) zu finden, wenn der Überweisungsgrund nach Inkrafttreten der §§ 128 Abs. 1 Nr. 1a, 129 Abs. 1 Nr. 1a i. V. m. §§ 129a, 218d eingetreten ist.

 

Rz. 4a

Wird die Überweisung wegen Änderung der berufsgenossenschaftlichen Zuständigkeit infolge eines Unternehmerwechsels in Teilen des Gesamtunternehmens oder der Einstellung von Teilen eines Gesamtunternehmens erforderlich, so entfaltet die Überweisung mit dem Zeitpunkt des Unternehmerwechsels oder der Betriebseinstellung Wirksamkeit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge