Rz. 1

Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1997 durch das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Einführung einer Kapital gedeckten hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz – HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) erfolgte eine redaktionelle Anpassung in Abs. 2 Satz 2. Diese erfolgte erneut mit Wirkung zum 1.1.2015 in Abs. 2 Satz 2 durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836)

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